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Stichtag 1.1.1989
Einführung von Abgasgrenzwerten, Änderung der Geräuschwertevorgaben. Änderung der Geräusch- meßverfahren. Änderung der Toleranzwerte bei Geräuschmessungen.
Hört sich relativ harmlos an, aber eigentlich ein schwar- zer Tag für uns Motorradfahrer! Denn Folgendes hat sich seit diesem Tag maßgeblich verändert!
Erloschene Betriebserlaubnis
Eingriffe an der Gemischaufbereitungsanlage bzw. Abgasanlage führen automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis!!!
Änderung des Geräuschmeßverfahrens bzw. der Tole- ranzwerte, von vorher 5 dBa auf 1dBa ( 5 dBa ist in etwa mindestens eine Verdoppelung der Lautstärke, da sich Geräuschwerte nicht linear sondern exponential verhalten)
Eine Fahrzeugstilllegung darf bei einer Fahrzeug über- prüfung vor Ort erfolgen. Und ein Toleranzwert von 1 dBa ist wohl gleich erreicht!
Vorbei ist’s also, mit mal eben ‘nem anderen Auspuff ranschrauben...
Vorbei mit auch mit einfach einen anderen Luftfilter, Vergaser, Ansaugtrakt etc. mon- tieren...
Änderungen müssen eingetragen werden, aber Eintra- gungen sind nur noch über Gutachten möglich.
Im Vergleich dazu vor 1/89:
Bei Fahrzeugen mit EZ vor 1/89 kann der TÜV-Ingenieur im Rahmen seiner Kompetenz Eintragungen noch nach eigenem Ermessen vornehmen.
Und bei Fahrzeugen mit EZ vor 1/89 ist ein Überschrei- ten der eingetragenen dBa (plus den 5 dBa “Toleranz- bonus”) lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Ein Mangel und unter Umständen auch Geräuschbelästigung in erheblichem Umfang aber noch lange keine erloschene Betriebserlaubnis.
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